Die Satzung des 1. Ju-Jutsu-Vereins Bernau e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der am 29.06.1996 gegründete Verein führt den Namen
„1. Ju-Jutsu-Verein Bernau“, abgekürzt „1. JJVB e.V.“, und hat seinen Sitz in Bernau. Die Geschäftsadresse des Vereins ist 16321 Bernau, An der Plansche 4. Er ist unter Nr. 4346 FF in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt (Oder) eingetragen.
(2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports durch den Kampfsport Ju-Jutsu.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und Errichtung von Sportanlagen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Symbolik

Der Verein führt das Symbol von zwei Ju-Jutsu- Kämpfern mit dem Schriftzug „1. Ju-Jutsu-Verein Bernau“ in den Farben schwarz und weiß.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus:
-Aktive Mitglieder
a) Erwachsene ab dem vollendeten 18. Lebensjahr,
b) Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr,
c) Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr,
-Passive und fördernde Mitglieder
-Ehrenmitglieder

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
(2) Die Mitgliedschaft ist unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt ein Monat bis zum Ende des Folgemonats.
(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als 6 Monatsbeitragen
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhaften Handlungen
In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist schriftlich zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftshalbjahres und sämtlichen sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.
(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 6 Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt:
a) am sportlichen und geselligen Leben des Vereins teilzunehmen und aktiv mitzugestalten;
b) bei sportlicher Eignung gefördert zu werden und entsprechend den Leistungen an nationalen und internationalen Meisterschaften teilzunehmen;
c) die dem Verein zur Verfügung stehenden Sportanlagen, -einrichtungen und -geräte, Lehrgänge zur Aus- und Weiterbildung und sportlichen Vervollkommnung zu nutzen;
d) Leistungen im Rahmen der abgeschlossenen Mitgliedsverträge in Anspruch zu nehmen;
e) unter Beachtung des § 9 an Wahlen des Vereins teilzunehmen und gewählt zu werden;
f) ihre persönliche Teilnahme zu erwirken, wenn über ihre Person, ihre Tätigkeit oder ihr Verhalten Beschlüsse gefasst werden;
g) Anträge an den Vorstand zu stellen; dazu genügt es, wenn sich das Mitglied an ein Vorstandsmitglied wendet.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele des Vereins zu fördern sowie seine Satzung und die Ordnungen und Regeln der Sportverbände zu achten;
b) sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich im Training und im Wettkampf zu verhalten;
c) die in der Beitragsordnung des Sportvereins festgelegten Mitgliedsbeiträge regelmäßig zu zahlen;
d) zum Erhalt des Vermögens des Vereins beizutragen;
e) selbständig die Förderungen der jeweiligen Sportfachverbände nach ärztlichen Tauglichkeitsbescheinigungen zu erfüllen.

§ 8 Organe

(1) Die Mitgliederversammlung
a) Sie ist das höchste Organ des Vereins. Sie beschließt die Satzung und die Beitragsordnung mit einfacher Mehrheit.
b) Sie findet jährlich statt. Im Bedarfsfall ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
c) Sie wird durch den Vorstand oder auf Antrag von mehr als 50 % der wahlberechtigten Mitglieder einberufen. Sie wählt mindestens alle zwei Jahre den Vorstand und den Kassenprüfer.
(2) Der Vorstand
a) Er besteht aus:
- dem 1.Vorsitzenden
- dem Stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- dem Jugendwart
- dem Zeugwart
- dem Pressewart
- dem Datenschutzbeauftragten
- dem Prüfungswart
- Trainervertreter
- Jugendvertreter, sowie bis zu 3 weiteren Mitgliedern als Elternvertreter.
b) Er bildet das geschäftsführende Organ.
c) Er ist berechtigt und verpflichtet, auf der Grundlage dieser Satzung, alle Maßnahmen zu treffen, die für eine ordnungsgemäße Vereinsführung erforderlich sind. Dazu erlässt er Ordnungen, die für alle Vereinsmitglieder bindend sind.
d) Er führt die laufenden Geschäfte und verwaltet die Finanzmittel des Vereins.Dazu kann er bestimmte Aufgaben an einzelne Vorstandsmitglieder übertragen.
e) Er kann zur Realisierung besonderer Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
f) Er hat dem Kassenprüfer Einblick in die Unterlagen zu gewähren und ist der Mitgliederversammlung über die Geschäftsführung und das Finanzgebaren rechenschaftspflichtig.
g) Entscheidungen des Vorstandes ergehen mit einfacher Mehrheit der zu einer Sitzung erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Der Kassenprüfer
a) Der Kassenprüfer ist mindestens alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung zu wählen.
b) Er muss Mitglied des Vereins, darf aber nicht Mitglied des Vorstandes sein.
c) Er hat im Laufe des Geschäftsjahres die Finanzwirtschaft des Vereins anhand der Unterlagen zu überprüfen.
d) Der Kassenprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung einmal jährlich der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Grundlage seiner Tätigkeit sind diese Satzung und die dazu vom Vorstand erlassenen Ordnungen.

§ 9 Aufgabenverteilung des Vorstandes

(1) Der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende, Kassenwart:
Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jeweils zwei von diesen vertreten den Verein gemeinsam.
(2) Der Verein kann sich eine Aufgabenordnung geben, welche von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. In der Aufgabenordnung werden die Aufgaben des Vorstandes beschrieben.

§ 10 Datenschutz

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Telefonnummern, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktionen im Verein.
(2) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und in seinem öffentlichen Aushang sowie übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print-, Tele- und elektronische Medien. Die Veröffentlichung/ Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein und - soweit aus sportlichen Gründen erforderlich - Alter bzw. Geburtsjahrgang sowie Gewichtsklasse.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
(4) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, Trainer, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die
Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, wird ihm eine Kopie der notwendigen Daten (gedruckt oder auf Datenträger) gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt ist, zurückgegeben, vernichtet oder gelöscht werden.

§ 11 Stimm und Wahlrecht

(1) Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht in Verbindung mit einer schriftlichen Vollmacht des gsetzlichen Vertreters.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Gewählt werden alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins mit Ausnahme der/des Jugendvertreter/in mit einem Mindestalter von 16 Jahren.
(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme.

§ 12 Ehrenmitglieder

(1) Personen die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Vorschlag zu stimmen.
(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme.

§ 13 Finanzgrundsätze

(1) Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch das Beitragsaufkommen, Einnahmen aus Sportveranstaltungen, Werbung, Spenden und Zuwendungen aus staatlichen und kommunalen Mitteln.
(2) Der Verein kann Beiträge, Aufnahmegebühren und Dienstleistungen von seinen Mitgliedern erheben. Die Dienstleistungen der Mitglieder werden als gemeinnützige Arbeit im Interesse des Vereins auf der Grundlage eines im jeden Fall gesondert zu fassenden Beschlusses des Vorstandes erbracht.
(3) Zur Regelung insbesondere der Höhe und Befreiungen von Beiträgen, Aufnahmegebühren, Kostenerstattungen, Trainerentgelten kann sich der Verein eine Beitrags- und Spesenordnung geben. Diese ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Bernau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Bernau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

(1) Die Satzung wurde in der vorliegenden Form am 30.11.2013 von den Mitgliederversammlung des 1. Ju-Jutsu-Vereins Bernau e.V. beschlossen.